Schutz der Bankeinlagen

Einlagen bei der BCGE sind im Rahmen des schweizerischen Einlagensicherungssystems geschützt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Bankkunde – egal ob natürliche oder juristische Person – seinen Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland hat. Nachstehend erläutern wir Ihnen in groben Zügen die Hauptpunkte dieses Systems.

Schutz der Bankeinlagen

Sind meine Einlagen durch die Einlagensicherung esisuisse geschützt? Ja, die BCGE ist wie jede andere Bank und jedes Wertpapierhaus in der Schweiz verpflichtet, die Selbstregulierung «Vereinbarung zwischen esisuisse und ihren Mitgliedern» zu unterzeichnen. Die Einlagen der Kunden sind also bis zu einem Höchstbetrag von CHF 100 000 pro Kunde und Institut gesichert. Bei mehreren Konten werden diese zusammengerechnet. Als Einlagen gelten auch Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der ausgebenden Bank hinterlegt sind. Die Einlagensicherung in der Schweiz wird durch esisuisse gewährleistet. Unter https://www.esisuisse.ch/de wird das System der Einlagensicherung im Detail erklärt.


Im Bankengesetz vorgesehene Einlagensicherung

Das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen sieht vor, dass die Banken folgende Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von CHF 100 000 je Gläubiger und je Bank durch die Einlagensicherung absichern:
  • Vermögenswerte wie Guthaben auf Privatkonten, Sparkonten, Anlagekonten, Lohnkonten, Nummernkonten, Depositenkonten und Girokonten
  • Kassenobligationen, die im Namen des Inhabers bei der ausgebenden Bank hinterlegt sind
Im Fall der Zwangsliquidation einer Bank wird die Auszahlung der gesicherten Einlage durch die Mitgliedschaft der Bank beim Verein „esisuisse“ im Rahmen der unter www.esisuisse.ch aufgeführten Bestimmungen garantiert.


Privilegierte Einlagen

Werden die gesicherten Einlagen nicht im Rahmen von „esisuisse“ ausgezahlt, sieht das Gesetz vor, dass die nicht abgedeckten Beträge im Kollokationsplan unter die Konkursforderungen aufzunehmen und bis zum Höchstbetrag von CHF 100 000 je Gläubiger der zweiten Konkursklasse zuzuweisen sind.

Neben den Einlagen, deren Rückzahlung durch esisuisse abgesichert ist, gilt die privilegierte Behandlung auch für:
  • Guthaben der gebundenen Vorsorge (Säule 3a)
  • Einlagen von Freizügigkeitsstiftungen
  • Einlagen bei ausländischen Geschäftsstellen der Bank


Hinweise

Die Sicherung und das Privileg gelten nur pro Einleger und Bank. Verfügt ein Bankkunde über mehrere Konten bei derselben Bank, werden die Guthaben addiert, wobei sich das Privileg und die Sicherung auf gesamthaft CHF 100 000 beschränkt. Übersteigen die Guthaben des Bankkunden diesen Betrag, werden die restlichen Forderungen gleich den Forderungen der übrigen Gläubiger behandelt und im Konkurs der dritten Klasse zugeordnet.

Einlagen von Freizügigkeitskonten gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer bzw. Versicherten und sind als solche privilegiert. Die Privilegierung gilt (zusammen mit Einlagen der Säule 3a) unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers und Versicherten bis zum Höchstbetrag von CHF 100 000. Ebenso fallen Guthaben auf einem Konto der Säule 3a unter das Privileg. Die Privilegierung gilt unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Einlegers bis zum Höchstbetrag von CHF 100 000 (zusammen mit Einlagen von Freizügigkeitsstiftungen).

Das Gesetz über die Banque Cantonale de Genève sah vor, dass der Kanton Genf die Rückzahlung von Kapital und Zinsen der bei der Bank hinterlegten Spar- und Vorsorgeguthaben bis Ende Dezember 2016 garantiert. Seit dem 1. Januar 2017 sind Guthaben somit nur noch durch die Staatsgarantie des Bundes geschützt.